Ich möchte meine Wohnung künden. Auf was muss ich achten?

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Wer seine Wohnung künden will, muss die vertraglichen Kündigungsfristen und –termine einhalten. Der Kündigungstermin ist der Tag, auf den das Mietverhältnis gemäss Mietvertrag aufgelöst werden kann (im Normalfall auf Ende des Monats). Die Kündigungsfrist ist die vorgeschriebene Mindestdauer zwischen dem Kündigungszeitpunkt und dem Kündigungstermin (Auszugstermin). Werden die Kündigungsfristen oder der Kündigungstermin nicht eingehalten, so gilt dies als ausserterminliche Kündigung. Bei ausserterminlichen Kündigungen muss der Mieter einen Nachmieter stellen, der solvent sowie zumutbar ist und den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Der Mieter haftet solange für das Mietverhältnis, bis ein Nachmieter gefunden wurde, längstens jedoch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin gemäss Mietvertrag. Auch bei einer ausserterminlichen Kündigung ist eine Minimalfrist von einem Monat auf Ende eines Monatsendes, ausser Dezember, einzuhalten. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig durch sämtliche Mietparteien unterzeichnet sein. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Die Kündigung muss nicht begründet werden. Familienwohnung Unter Familienwohnung versteht sich eine Wohnung, in welcher ein Ehepaar oder eingetragene Partner mit oder ohne Kinder wohnen. Im Fall einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten oder registrierte Partner die Kündigung unterzeichnen, auch wenn sie den Mietvertrag nicht gemeinsam unterschrieben haben. Eine Familienwohnung kann also nur gekündet werden, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Partner einverstanden sind. Ist die Kündigung nicht von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern unterzeichnet, so ist diese nicht gültig.
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